StartseiteInfos SchulleitungenSchul- u. Schülergottesdienste

Schul- und Schülergottesdienste

 

Verwaltungsvorschrift des KM vom 31. Juli 2001. Az.: 41-6539.1/111

K.u.U. vom 7. September 2001, Nr. 15-16, S. 306; zuletzt geändert 11.11.2009 (K.u.U. S. 223/2009)

 

I. Schul- und Schülergottesdienste leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule. Sie dienen neben dem Religionsunterricht der religiösen Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt nicht nur für die Grund- und Hauptschulen, die nach Artikel 15 Landesverfassung christliche Gemeinschaftsschulen sind, sondern entsprechend dem Auftrag von Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz für alle Schularten. Dies erfordert, dass Schul- und Schülergottesdienste im Rahmen der Unterrichtszeit am Vormittag möglich sind. Sie können auch im Schulgebäude abgehalten werden.

 

1. Schulgottesdienste

Den Schulen wird empfohlen, zu Beginn und Ende eines Schuljahres, vor oder nach größeren Ferienabschnitten (Weihnachtsferien, Osterferien) sowie am Buß- und Bettag in Absprache mit den örtlichen Kirchenbehörden Schulgottesdienste abzuhalten. Dabei soll der Charakter dieser Gottesdienste als Veranstaltung der Schule deutlich werden. Die Teilnahme für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler ist freiwillig. Der Schulgottesdienst kann auch ökumenisch gestaltet werden.[1]

 

2. Schülergottesdienste

Schülergottesdienste liegen in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Es ist jedoch Aufgabe der Schule, ihre Durchführung zu unterstützen. Auf Antrag einer örtlichen Kirchenbehörde haben die allgemein bildenden Schulen sowie die beruflichen Vollzeitschulen eine Unterrichtsstunde in der Woche während der Unterrichtszeit am Vormittag für den Schülergottesdienst freizuhalten. Dies gilt, wenn und solange die auf Grund der Anzahl nichtteilnehmender Schülerinnen und Schüler entstehenden organisatorischen Schwierigkeiten in vertretbarem Rahmen bleiben. In strittigen Fällen führen die kirchlichen Oberbehörden im Zusammenwirken mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung herbei. Wo kein regelmäßiger Schülergottesdienst eingerichtet wird, sollten verstärkt Schulgottesdienste oder Schülergottesdienste in bestimmten Abständen oder zu besonderen Anlässen abgehalten werden (z.B. katholische Gottesdienste am Aschermittwoch oder Allerseelen).[2]

 

3. Beurlaubung für die Teilnahme an Gottesdiensten an Buß- und Bettag

Schülerinnen und Schüler, die während der Unterrichtszeit an einem von der örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben.

 


[1] Hinweis: Schulgottesdienste unterliegen als schulische Veranstaltung der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Schüler/innen sind auf dem Weg und beim Gottesdienst versichert, auch wenn dieser z.B. in kirchlichen Räumen stattfindet. Der Schule obliegt die Aufsichtspflicht in vollem Umfang.

[2] 1. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften; diese sind haftungsrechtlich und für die Aufsicht verantwortlich. Es besteht aber gesetzlicher Versicherungsschutz auf dem Weg vom Gottesdienst zur Schule, wenn dieser nicht erheblich länger ist als der normale Schulweg und der Aufenthalt beim Gottesdienst mindestens 30 Minuten beträgt. Voller Versicherungsschutz besteht auch für Schüler/innen, die die freiwillige Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Ist der Schülergottesdienst fester Bestandteil des stundenplanmäßigen Religionsunterrichts, so besteht, auch wenn er in kirchlichen Räumen stattfindet, gesetzlicher Versicherungsschutz (auch für den direkten Hin- und Rückweg).

2. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schul- oder Schülergottesdienst teilnehmen und sich während dieser Zeit in der Schule aufhalten, obliegt der Schule die Obhut (Aufsichtspflicht). Die Schule muss auch für den Aufenthalt dieser Schüler/innen sorgen (z.B. Aufenthaltsraum oder Zuweisung zum Unterricht einer anderen Klasse.

Beide Hinweise aus dem GEW-Handbuch.