StartseiteInfos SchulleitungenBeurlaubung für kirchl. Veranstaltungen

Beurlaubung für kirchliche Veranstaltungen und Besinnungstage

 

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung:

 

Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:

 

  • Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;
  • Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;
  • Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;
  • Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlussklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.

 

 

Hier geht es zur Seite des Landesrechtes mit ausführlicheren Bestimmungen

 

  • Schüler und Schülerinnen, die während der Unterrichtszeit an einem von den örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst am Buß- und Bettag teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben (K.u.U., S. 223/2009)

 

 

Kirchentage und Katholikentage:

 

  • Nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 26. April 1985 - AZ IV-1-2009/170 - wird empfohlen, Lehrkräfte und Schüler für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und Deutschen Katholischen Kirchentag zu beurlauben, sofern keine dienstlichen bzw. pädagogischen Gründe entgegenstehen.